Satzung

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Förderverein der Hermann-Ehlers-Schule Oldenburg e.V.
S A T Z U N G in der Fassung vom 06.05.2021

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Hermann-Ehlers-Schule Oldenburg“ mit
dem Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Oldenburg.


§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Vereinszweck

3.1 Der Zweck des Vereins ist es, den Kontakt zur Grundschule zu pflegen und die Arbeit der Hermann-Ehlers-Schule (hier auch: HES) materiell und ideell zu fördern.

3.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Persönliche Zuwendungen sind mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen oder Auslagenerstattungen unzulässig.


§ 4 Mitglieder

4.1 Mitglied des Vereins können Eltern und Verwandte der jetzigen und ehemaligen Schüler:innen, Lehrkräfte der HES sowie ehemalige Schüler:innen und sonstiger Freundeskreis sowie Fördernde der Schule sein, die den Wunsch haben, die Grundschule
in ihrer Erziehungsarbeit zu unterstützen.

4.2 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sollte dieser die Aufnahme verweigern, entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

5.2 Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie muss mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres wird nicht erstattet.

5.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt und trotz erfolgter Mahnungen bestehende Rückstände der Mitgliedsbeiträge von mehr als einem Jahr nicht ausgleicht.


5.4 Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Bei Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.


5.5 Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.


5.6 Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied in schriftlicher Begründung bekanntzugeben.

 

5.7 Eine Rückerstattung der von dem Mitglied geleisteten Beiträge, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 6 Rechte und Pflichten einer Mitgliedschaft
6.1 Alle voll geschäftsfähigen Mitglieder haben Stimmrecht in der ordentlichen Mitgliederversammlung, sofern sie den Mindestbeitrag für das laufende Jahr entrichtet haben.


6.2 Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge entweder dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


6.3 Die Mitglieder verpflichten sich mit Vereinsbeitritt, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.


§ 7 Organe

7.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.


7.2 Der Vorstand kann Vereinsmitglieder in sonstige organisatorische Einrichtungen, insbesondere in Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, berufen.

 


§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus einer in den Vorsitz berufenen Person, ihrer Stellvertretung, einer Person für die Kassenführung sowie eine für die Schriftführung.


8.2 Zum erweiterten Vorstand gehören bis zu 10 Beisitzende. Diese sind in Vorstandssitzungen stimmberechtigt.

 

8.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern (darunter jedenfalls die vorsitzende Person oder ihre stellvertretende Kraft) gemeinsam vertreten.


8.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


8.5 Die für die Kassenprüfung betraute Person verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und erstellt zur ordentlichen Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des abgeschlossenen Haushaltsjahres. Vor der Mitgliederversammlung sind die Kassenbücher und Belege von einer von der Mitgliederversammlung für die Kassenprüfung betrauten Person zu prüfen.

8.6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Antrag durch geheime Abstimmung. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

8.7 Die Aufgabenverteilung im Vorstand ist durch eine Geschäftsordnung festzulegen.


8.8 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der vorsitzenden Person oder ihrer stellvertretenden Kraft einberufen und geleitet werden.


8.9 Die Vorstandssitzung ist unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Vorstandssitzung kann auch per Videokonferenz durchgeführt werden und ist beschlussfähig.


8.10 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder einschließlich Beisitzer anwesend sind.


8.11 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


8.12 Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden – diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.


8.13 Auch die Einberufung der weiteren Vorstandssitzung hat unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung und dem Hinweis auf die besondere Beschlussfähigkeit zu erfolgen.

 


§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte einmal im Jahr bis spätestens Ende Mai einberufen werden. Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen (z.B. Pandemie) auch online per Videokonferenz erfolgen und ist beschlussfähig.


9.2 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich (Brief/E-Mail/Telefonat) einzuladen.


9.3 Den Vorsitz in der ordentlichen Mitgliederversammlung führt entweder die in den Vorsitz berufene Person oder ihre Stellvertretung. Bei Verhinderung beider Vorsitzenden wird sie durch eine vom Vorstand zu benennende Stellvertretung geleitet.


9.4 Anträge sind eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand anzukündigen. Über verspätet eingegangene oder erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge kann beraten werden, wenn die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder es beschließt.


9.5 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


9.6 Satzungsändernde Beschlüsse oder eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller auf der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Eine geplante Satzungsänderung oder
eine Änderung des Vereinszwecks muss allen Mitgliedern mit der Einladung bekanntgegeben werden.


9.7 Das Stimmrecht muss in allen Fällen persönlich ausgeübt werden. Es kann nicht übertragen werden. Nicht voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

9.8 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen und durch Handzeichen. Lediglich auf Antrag von mindestens einem Viertel der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung Erschienenen ist schriftlich und geheim abzustimmen.


9.9 Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Gebührenordnung, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Bildung besonderer Ausschüsse, über Satzungsänderungen und über sonstige Belange des Vereins, soweit sie eine
Beschlussfassung für angemessen hält.


9.10 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt eine oder zwei mit der Kassenprüfung betraute Personen für die Dauer von zwei Jahren.


9.11 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entweder auf Verlangen des Vorstandes oder auf Verlangen eines Viertels aller Mitglieder einzuberufen.


§ 10 Protokollpflicht

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitz oder der Stellvertretung und von der schriftführenden Person oder einer von der Versammlung gewählten protokollführenden Person zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.


§ 11 Einkünfte und Vermögen

11.1 Jedes Mitglied hat Beiträge zu leisten. Einzelheiten sind in der Gebührenordnung geregelt.


11.2 Die Mitglieder sind aufgerufen, den Verein durch zusätzliche Geld- und/oder Sachspenden im Sinne der Förderung nach § 3 zu unterstützen.


11.3 Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel unter Beachtung des Satzungszweckes.


11.4 Über Anträge auf einen finanziellen Zuschuss bis zu 150 EURO kann die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung, jeweils in Verbindung mit der kassenführenden Kraft, entscheiden. Eine auf diesem Wege erfolgte Zuwendung wird dem Vorstand in der
nächsten Sitzung mitgeteilt.


11.5 Bei Beträgen von mehr als 150 EURO wird in einer Vorstandssitzung entschieden.


§ 12 Auflösung des Vereins

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.


12.2 Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks an den Schulträger und darf nur für Zwecke der Hermann-Ehlers-Schule benutzt werden.


12.3 Erfolgt die Auflösung des Vereins, weil die Schule nicht mehr besteht, wird das Vereinsvermögen einem von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit zu bestimmenden anderen gemeinnützigen (oder mildtätigen) Zweck zugeführt. In diesem Falle dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 


Oldenburg, den 06.05.2021